SE Reflexion Filter - es wir spannend

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HalloMarkus

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

Beitrag von HalloMarkus » Di 6. Feb 2007, 15:33

Hm, und warum verkauft SE dann keine Kissen? Ich habe so einen "Fat Boy", der sieht schick aus. Könnte man auch SE dran machen...
http://www.myfatboy.de/fatboy_original_living.asp?S=


Podcast-Technik

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

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hafi69

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

Beitrag von hafi69 » Di 6. Feb 2007, 15:36

Weil man für ein Kissen kaum einen dreistelligen Betrag verlangen kann.
Zumal ein Kissen dem geneigten Hobbyisten kaum das Gefühl vermittelt, in einem "richtigen Studio" zu arbeiten...
hafi69

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

Beitrag von hafi69 » Di 6. Feb 2007, 15:40

""Was heißt das noch für mich als Sprecher, frage ich mich grade? Sollte ich also extrem nah an ein Mikro mit Nierencharakteristik gehen, wenn ich dahinter eine reflektierende Fläche habe? ""
Am besten benutzt Du einfach ein passendes Mikrofon: Ein gutes Dynamisches oder ein Kleinmembran-Modell. Großmembranen und schlechte akustische Umgebung passen überhaupt nicht zusammen.
Martin

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

Beitrag von Martin » Di 6. Feb 2007, 15:54

Mir fehlt die Courage nicht, Herausgeber ist der Verlag. Sollte der Testbericht dort nicht erscheinen, werde ich andere Wege finden, die Wahrheit ans Licht der Öffentlichkeit zu bringen. Du glaubst hoffentlich nicht, dass ich mir die Arbeit des Tests (gute 30 Stunden) gemacht habe, um dann - wie Du sagst - den Schwanz einzuziehen. Diese Unterstellung ist nicht nett. Aber Pressefreiheit hin oder her. Wie würdest Du als LAIE (und das ist der Richter akustisch gesehen) reagieren, wenn einer mit einem Stapel Hefte unterm Arm ankommt. Darin stehen 10-12 gute Testberichte eines Produkts und ein schlechter. Würdest Du tatsächlich erst mal dem einen glauben?
Klar, eine Verhandlung mit Gutachter wird die Sache klären, aber bis dahin ist der Verlag Geschichte und das wollen wir alle nicht. Wenn Du einen Freiwilligen findest, der den kompletten Prozess finanziert (inklusive der angedrohten einstweiligen Verfügung, die dazu führen könnte, das Heft vom Markt nehmen zu müssen), können wir die Sache gern durchziehen. Geld ist Macht, und verlagsseitig ist dafür gerade keins übrig.
Mit dem Kniekehlentreter gebe ich Dir recht, aber mit solchen Leuten ist eben nicht zu spaßen. Er hat leider von der Materie nicht allzu viel Schimmer und argumentiert nur mit tausenden zufriedenen Kunden, hat mir aber mehrfach vorgeschlagen, einen Testbericht zu schreiben, mit dem alle gut leben könnten. Das habe ich wehement abgelehnt. Soviel zum Thema Schwanz einziehen.
Martin
Martin

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

Beitrag von Martin » Di 6. Feb 2007, 15:57

Gut! Sprich doch damit mal bei HL-Audio vor
Martin
Martin

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

Beitrag von Martin » Di 6. Feb 2007, 16:05

Kennst Du Dich mit Pressefreiheit gut aus? So jemanden suchen wir noch. Die bisher befragten Juristen haben uns eher zu Vorsicht geraten, die unten angesprochene einstweilige Verfügung wird sehr schnell ausgesprochen, i.d.R. ohne Einschalten eines Gutachters. Wenn das passiert, wirds für unseren kleinen Verlag halt schwierig.
Tut mir leid, wenn die Mehrheit das hier nicht kapiert, mir wäre auch lieber, es würde so laufen, wie bei anderen negativen Tests (ich habe davon schon genug veröffentlicht). Da wird seitens der Hersteller oder Vertriebe kurz laut gebellt (tools druckt dieses Gebelle sogar innerhalb des Tests mit ab), danach werden die Anzeigen-Abos gekündigt und das wars.
Hafi, Du kennst tools nicht, oder?
Und nun meine persönliche Meinung zu dem umstrittenen Produkt:
Es ist völlig überflüssig. Der einzige Nutzen liegt beim Ankurbeln der Wirschaft.
Reicht das?
Martin
Martin

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

Beitrag von Martin » Di 6. Feb 2007, 16:12

Hallo Christopher,
ich sehe, Du meinst es gut mit mir (Antwort siehe weiter unten)
"Ich würde DRINGEND anraten, Deinen Testbericht anderweitig (z.B. hier, aber am besten in den üblichen Dummie-Foren!) zu veröffentlichen - also Deinen persönlichen Erfahrungsbericht. Das kann Dir niemand verwehren!"
Genau das werde ich machen, wenn der Verlag endgültig kneift.
Tue ich das vorher, kann ich mir halt die Gage ans Bein schmieren. Die ist zwar nicht sehr hoch und mein gesamtes Lebensglück hängt sicher nicht davon ab, aber ein bißchen weh täte es schon. (Damit finanziere ich z.B. die Geburtstagsgeschenke meiner Kinder). Somit werde ich noch etwas geduldig sein. Ich glaube kaum, dass SE das Teil derart überarbeitet, dass es plötzlich den Werbetexten gerecht wird.
Martin
Martin

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

Beitrag von Martin » Di 6. Feb 2007, 16:13

Schön, dass Du die Situetion erfasst hast.
Vielen Dank für den meiner Meinung nach guten Vorschlag, ich habe ihn bereits weiter gegeben.
Martin
Tonmaus

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

Beitrag von Tonmaus » Di 6. Feb 2007, 16:26

Nun, Richter bin ich bei weitem nicht. Da bin ich Laie
aber:
"Wie würdest Du als LAIE (und das ist der Richter akustisch gesehen) reagieren, wenn einer mit einem Stapel Hefte unterm Arm ankommt. Darin stehen 10-12 gute Testberichte eines Produkts und ein schlechter. Würdest Du tatsächlich erst mal dem einen glauben?"
Ich kenne genügend Juristen und habe auch selber schon genügend einschlägige Dinge getan, so dass ich Dir sagen kann dass es einen Richter kaum interessieren wird, was tolles in anderen Testberichten steht, sollte Deiner rechtshängig gemacht werden. es geht allein darum, ob das was Du gesagt hast über das Produkt unangemessen ist, und ob Du das unter Inkaufnahme getan hast den Hersteller, bzw seinen Vertrieb wirtschaftlich oder im Ruf zu schädigen.
Ein anderer Testbericht ist da gar kein Maßstab.
Übrigens: verstehe dass ich natürlich nicht Deinen "Schwanz" persönlich meine, sondern den Mumm des Entscheidungsträgers. An den einen schönen Gruß. (Den Du Dir eventuell verkneifst, da er sich nicht besonders freuen würde zu erfahren, dass Du die Sache in diesem Forum in die Öffentlichkeit getargen hast.)
Nun ja.
Grüße,
Tonmaus
GerhardS

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

Beitrag von GerhardS » Di 6. Feb 2007, 16:31

...SE müßte also beweisen, daß sein Produkt etwas taugt und nicht umgekehrt...
Ist doch ganz einfach so ungefähr 10 Diplom-Ingenieure, Doktoren und Professoren zusammenzukriegen, die dann unisono das Gleiche zu Papier bringen. (Am besten nur die Vorgaben des Auftraggebers in eigene Worte fassen - minimaler Aufwand)
Und dann sitzt da so ein Richter beim was-auch-immer-für-ein-Gericht, von der Problematik keine Ahnung ... Der sagt dann: Wenn 10 Experten A sagen und der kleine Martin B sagt (Er hat ja noch nicht mal promoviert) da haben doch sicher die Doktoren und Professoren recht.
Recht haben ist eine Sache aber Recht bekommen ist eine ganz andere Sache.
Und wenn dann Gutachten und Gegengutachten und Gegengegengutachten und...
angefertigt werden, ist eine Entscheidung erst im nächsten Jahrhundert zu erwarten.

LG
Gerhard
Martin H.

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

Beitrag von Martin H. » Di 6. Feb 2007, 19:43

Nicht einschüchtern lassen, sondern einfach einen Anwalt nehmen, der den Fall mit Vergnügen annehmen wird.
Letztes Urteil zur Thematik erging in Sachen Uschi Glas-Hautcreme. Nachfolgend das Urteil aus juris. Vorab aber die Grundsätze des BGH
zuerst: VI ZR 114/96:
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Veröffentlichung eines solchen Tests, sofern sie wie hier nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgt, zulässig, wenn die dem Bericht zugrundeliegenden Untersuchungen neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden sind und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, das heißt diskutabel, erscheinen ( BGHZ 65, 325 , 328, 334 f.; Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 - VersR 1987, 783 f. und vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88 - VersR 1989, 521 f.). Dabei ist dem Tester für die Darstellung seiner Ergebnisse ein erheblicher Ermessensfreiraum einzuräumen. Nicht mehr hinzunehmen ist die Veröffentlichung eines Testberichts erst dann, wenn in ihm unter Verstoß gegen § 824 Abs. 1 BGB unwahre Tatsachen behauptet werden ( BGHZ 65, 325 , 328 f.; Senatsurteile vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 160/84 - VersR 1986, 368 f. und vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88 - aaO) oder wenn durch eine als Werturteil anzusehende Testaussage rechtswidrig in den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Unternehmers eingegriffen wird ( BGHZ 65, 325 , 328 ff.; Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 - aaO S. 785).

und VI ZR 157/73:
Die Grenzen zulässiger Kritik können im Einzelfall sehr weit gezogen sein. Die Bedeutung des in Art.5 Abs. 1, 2 GG gewährleisteten Grundrechts darf, wie der erkennende Senat bereits mehrfach betont hat, nicht zu gering eingeschätzt werden, wenn über Ansprüche zu entscheiden war, die aus abfälligen Wertungen gewerblicher Leistungen oder Vorgänge hergeleitet wurden ( BGHZ 36, 377 ; Senatsurteil vom 15. November 1966 -- VI ZR 65/65 = LM BGB § 823 (Ai) Nr. 32 und die soeben erwähnten Urteile vom 14. Januar und vom 20. Juni 1969 = aaO). In diesen Entscheidungen hat der Senat der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 7, 198 ; 12, 113) zum Einfluß des Art. 5 GG auf die Auslegung der Vorschriften des allgemeinen Rechts Rechnung getragen, indem er auch den Rechtsschutz der gewerblichen Tätigkeit gegen eine öffentliche Kritik eingeschränkt hat. Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so streitet die Vermutung für die Zulässigkeit der "freien Rede" ( BGHZ 45, 296 , 208). Dieser Grundsatz trifft im Kern, wenn auch unter gebotener Beachtung aller Eigenheiten und Unterschiedlichkeiten ebenfalls für die Äußerung über die Bewertung von Waren und Leistungen zu (vgl. BGH Urt. vom 11. Januar 1966 -- VI ZR 175/64 = LM BGB § 823 (Ai) Nr. 28; siehe auch Arndt NJW 1964, 1310 , 1313; Nahme GRUR 1964, 484 , 485; Weitnauer DB 1963, 55 ; Bofinger NJW 1965, 1833 ).
28 bb) Verbraucheraufklärung, wie sie von der Erstbeklagten betrieben wird, ist zur Gewinnung von Markttransparenz unerläßlich, und zwar nicht nur im Interesse der Verbraucher, sondern schlechthin unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie dient zudem den wohlverstandenen Interessen der Hersteller und Anbieter, um deren Erzeugnisse und Leistungen es geht (vgl. hierzu LG Köln BB 1963, 832 ; Bock in Vergleichende Warentests -- FIW Schriftenreihe Heft 20 S. 25 ff; Kluy MA 1965, 137). Das wird gerade bei einer Einrichtung wie der Erstbeklagten augenfällig. Zweck der am 4. Dezember 1964 durch die Bundesrepublik als Stiftung des privaten Rechts errichteten Erstbeklagten ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit über objektivierbare Merkmale des Nutz- und Gebrauchswerts von Waren und Leistungen. Zur Erreichung dieses Zwecks soll sie in einem eine sachgerechte Marktbeurteilung gewährleistenden Ausmaß Untersuchungen an miteinander vergleichbaren Waren und Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden durchführen und die gemeinverständlich und unparteiisch erläuterten Ergebnisse solcher Untersuchungen veröffentlichen (vgl. § 2 Abs. 1, 2 der Satzung; zur Entstehung und zum Aufgabenbereich vgl.: Voigt MA 1965, 3; Strickrodt DB 1965, 1081 Droste; GRUR 1965, 219 ). Dieser ihr im allgemeinen Interesse übertragenen Aufgabe kann sie aber nur gerecht werden, wenn ihr für die Veröffentlichungen und ihre Untersuchungsmethoden sowie die vorgenommenen Wertungen ein angemessener Spielraum zur Verfügung steht. Das ist grundsätzlich auch tragbar, weil die Erstbeklagte durch ihre Satzung und die mit vielen Sicherungen versehene Handhabung eine weitgehende Gewähr dafür bietet, daß sie auf ordnungsmäßigem Wege zu jedenfalls vertretbaren Wertungen gelangt, was selbstverständlich im Einzelfall eine andere rechtliche Beurteilung eines von ihr durchgeführten und veröffentlichten Tests nicht ausschließt.
29 cc) Auch das Berufungsgericht räumt der Erstbeklagten einen "Freiraum" ein, es zieht ihn aber zu eng.
30 Im Bereich der hier allein in Frage stehenden Werturteile im Testbericht ist die Frage grundsätzlich dahin zu stellen, unter welchen Umständen deren Äußerung ausnahmsweise unzulässig ist. In der Entscheidung BGHZ 45, 296 , in der es ebenfalls um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ging, ist diese Grenze dort gesehen worden, wo eine Schmähkritik vorliegt; in ähnlicher Form hat der Senat insbesondere auch im Bereich des Persönlichkeitsschutzes eine so weit gehende Kritik als unzulässig bezeichnet (vgl. Urt. vom 25. Mai 1971 -- VI ZR 26/70 = LM BGB § 847 Nr.42; vom 18. Juni 1974 -- VI ZR 16/72 = LM GG Art. 5 Nr. 36). Diese äußersten Grenzen sind auch der gewerbliche Leistungen kritisierenden Meinungsäußerung jedenfalls dann gezogen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer zum geistigen Meinungskampf gehörenden in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gemacht wird. Eine solche ausfallende Kritik steht hier aber nicht in Frage. Wird die gewerbeschädigende wertende Kritik wie hier nicht in einem solchen Rahmen, sondern im Hinblick auf die Qualität von gewerblichen Leistungen ("Test") geäußert, ist ihre Zulässigkeit zwar auch am Recht der freien Meinungsäußerung ( Art. 5 GG ) zu messen. Die erforderliche Abwägung geht aber teilweise von anderen Bezugspunkten aus. Hier steht dem geschützten Rechtsgut (Gewerbebetrieb) die ebenso geschützte Freiheit einer Meinungsäußerung gegenüber, die sich gerade mit dessen Produkten (Waren) befaßt und die Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit (der Verbraucher) an diesen Waren für sich in Anspruch nimmt. Diese von der Sache her unterschiedliche Lage war denn auch einer der Gründe, weshalb der erkennende Senat bei der Beurteilung von wertender Kritik an gewerblichen Leistungen bereits mehrfach betont hat, daß je nach dem angesprochenen und erreichten Empfängerkreis, der auf die Objektivität der Darstellung vertraut, derjenige, der sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung beruft, zu sorgfältiger Prüfung gehalten ist, ob er mit seiner Äußerung den Boden sachlich nicht gerechtfertigter Kritik verläßt (vgl. Urt. v. 14. Januar 1969 -- VI ZR 196/67 = LM BGB § 823 (Ai) Nr. 35 a; vom 20. Juni 1969 -- VI ZR 234/67 = LM BGB § 823 (Ai) Nr. 37). Dieser Satz, der für Darstellungen im Fernsehen, Rundfunk und Presse entwickelt worden ist, gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung der Erstbeklagten. Gerade ihr gegenüber vertraut die Öffentlichkeit weitgehend auf die Objektivität ihrer Testpublikationen, die im übrigen für die Erstbeklagte Voraussetzung dafür ist, daß sie ihrer satzungsmäßig übertragenen Aufgabe gerecht werden kann.
31 dd) Die Anforderungen, die somit hier an die Erstbeklagte zu stellen sind, entsprechen im wesentlichen den Gesichtspunkten, die bereits in der bisherigen Erörterung im Vordergrund gestanden haben: Die Untersuchung muß neutral vorgenommen werden (s.hierzu Wenzel aaO S. 196 ff; Ulmer aaO S. 19; Hefermehl GRUR 1962, 611 , 614; Bofinger NJW 1965, 1833 , 1834); fehlt es daran, so wird die Unzulässigkeit der Testveröffentlichung vielfach schon aus den Regeln des Wettbewerbsrechts folgen (vgl. hierzu v. Köller aaO S.277; Buchner aaO S. 228). Die Untersuchung muß objektiv sein, wobei allerdings anders als überwiegend angenommen wird, nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund steht (so z.B. Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Nr. 344), sondern das Bemühen um diese Richtigkeit (vgl. Bofinger NJW 1965, 1833 , 1834; siehe auch Nahme GRUR 1964, 484 , 485). Weitere Voraussetzung ist, daß die der Veröffentlichung zugrunde liegende Untersuchung sachkundig durchgeführt worden ist.
32 Sind diese Anforderungen erfüllt, so steht nichts entgegen, soweit es um die Angemessenheit der Prüfungsmethoden, die Auswahl der Testobjekte und schließlich die Darstellung der Untersuchungsergebnisse geht, einen erheblichen Spielraum zuzulassen, wie dies dem Einfluß des Rechts der freien Meinungsäußerung auf die rechtliche Beurteilung einer nachteiligen Äußerung im Wertungsbereich entspricht (im Grundsatz ebenso OLG Düsseldorf BB 1965, 685 ; Ulmer aaO S. 19, S.20). Wo die Grenzen des Spielraums liegen, jenseits derer die Veröffentlichung eines Testberichts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB unzulässig wird, hängt im wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Daß sie bei bewußten Fehlurteilen und bewußten Verzerrungen, insbesondere auch bei bewußt unrichtigen Angaben und bewußt einseitiger Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen überschritten sind, kann nicht zweifelhaft sein, wenn hier nicht sogar schon die Voraussetzungen für die Anwendung des § 826 BGB erfüllt sind (s.hierzu Ulmer aaO S.18; vgl. auch Kübler, Wirtschaftsordnung und Meinungsfreiheit S. 23; Arndt NJW 1964, 1310 , 1313; Bofinger NJW 1965, 1833 , 1838). Aus den aufgestellten Kriterien, insbesondere dem der Objektivität, ergibt sich ferner, daß die Grenze der Unzulässigkeit auch dort überschritten ist, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als nicht mehr vertretbar ("diskutabel") erscheinen (s. hierzu für den Bereich des Persönlichkeitsrechts Senatsurteil vom 9. November 1965 -- VI ZR 276/64 = LM GG Art. 5 Nr. 21; vgl. ferner OLG Frankfurt NJW 1974, 1568 , 1569 und von Gamm, Wettbewerbsrecht S. 84). Dann, aber auch erst dann verfehlt der vergleichende Warentest das von ihm angestrebte Ziel.



... und nun zu Uschi:
Vergleichender Warentest: Anforderungen an Zulässigkeit und Inhalt der Veröffentlichung vergleichender Warentests


Orientierungssatz

1. Die Veröffentlichung eines vergleichenden Warentests ist, sofern sie nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgt, zulässig, wenn die dem Bericht zugrunde liegenden Untersuchungen neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden sind, und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, d.h. diskutabel erscheinen (Anschluss BGH, 7. Juni 1997, VI ZR 114/96, NJW 1997, 2593 ).
2. Dem Tester ist für die Darstellung der Testergebnisse ein erheblicher Ermessensfreiraum einzuräumen. Nicht mehr hinzunehmen ist die Veröffentlichung eines Testberichts erst dann, wenn in ihm unter Verstoß gegen § 824 Abs. 1 BGB unwahre Tatsachen behauptet werden, oder wenn durch eine als Werturteil anzusehende Testaussage rechtswidrig in den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wird.
3. Ein Testbericht ist etwa unzulässig bei bewussten Fehlurteilen und bewussten Verzerrungen, insbesondere auch bei bewusst unrichtigen Angaben und bewusst einseitiger Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen (hier: abgelehnt bei einem negativen Testbericht über eine Hautcreme - "Uschi Glas Hautnah Face Cream").



Fundstellen
GRUR-RR 2005, 290-292 (red. Leitsatz und Gründe)
NJW-RR 2005, 1063-1065 (red. Leitsatz und Gründe)

weitere Fundstellen
VuR 2005, 398 (red. Leitsatz)
NJW-RR 2006, 1008 (red. Leitsatz)

Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Anschluss BGH, 7. Juni 1997, Az: VI ZR 114/96

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Kostenbetrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

1 Die Klägerin ist Herstellerin von Kosmetikprodukten und als solche auf der Verpackung der in Lohnherstellung produzierten ?...? angegeben. Die Beklagte ist eine Stiftung privaten Rechts, die gemäß ihrer Satzung vergleichende Warentests nach wissenschaftlichen Methoden durchführt. In der Aprilausgabe 2004 der von ihr herausgegebenen Zeitschrift ?...? veröffentlichte sie auf den Seiten 30 bis 33 unter dem Titel ?...?:
2 ?
3 In der von der Beklagten mitherausgegebenen Zeitschrift ?...? wurde auf den Seiten 50 bis 53 der Test im Wesentlichen unverändert wie folgt veröffentlicht:
4 ?
5 Grundlage für diesen Test war das von der Beklagten nach Durchführung des Fachbeirats aufgestellte Prüfprogramm vom 23. September 2003, bestehend aus folgenden fünf Teilen:
6 Angebot und Aufmachung (A.)
7 Prüfungen der Verpackung und der Inhaltsmenge (B.)
8 Chemisch-technische Prüfungen (C.)
9 Mikrobiologische Prüfungen (D.)
10 Praktische Prüfungen (E.)
11 Hinsichtlich des Inhalts des Prüfprogramms im Einzelnen wird auf die Anlage B 6 verwiesen. Mit der Durchführung der vergleichenden Untersuchung, u.a. auch der praktischen Prüfung war das Institut Dr. Sch. Hautphysiologie beauftragt, welches die Untersuchungen im Zeitraum vom 8.12.2003 bis 14.1.2004 mit den von der Beklagten ohne Anonymisierung versandten Prüfmustern vornahm. Die streitgegenständliche Pflegecreme wurde in einem vierwöchigen ?Home-in-use?- Anwendungstest durch Auftragen auf beiden Gesichtshälften und am Unterarm der Probandinnen getestet.
12 Die Klägerin sieht in der Testberichterstattung der Beklagten und den ihr zugrunde liegenden Tests des Produktes ?...? auf Grund der Art und Weise der Tests sowie der unreflektierten Übernahme der Ergebnisse aus dem Test in den Artikel einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der durchgeführte Test entspreche nicht den an vergleichende Warentests zu stellenden Kriterien. Abgesehen davon, dass die Tests nicht anonym durchgeführt worden seien, könne das Prüfinstitut nicht als neutrales Labor eingestuft werden, weil die Unternehmensgruppe Sch. auch selber Kosmetik entwickele und/oder dabei berate, sprich ?mit der linken Hand ein Produkt entwickele, das dann mit der rechten Hand getestet werde?. Darüber hinaus bestehe sogar ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr, der Klägerin, und der Dr. Sch. Hautphysiologie, die auch mit der Entwicklung von kosmetischen und dermatologischen Produkten sowie der Forschung auf dem Gebiet der Kosmetik tätig sei. Auch sie, die Klägerin, biete als sog. ?Full-Service-Unternehmen? Sicherheitsbewertungen, dermatologische Gutachten, Konservierungsmittel-Belastungstests etc. an. Die am 7. Juni 2004 in das Handelsregister eingetragene Dr. Sch. GmbH betreibe sogar den Handel mit Kosmetika. Die Durchführung der Tests, deren Auswertung sowie die Bewertung der streitgegenständlichen ?...? seien mangelhaft erfolgt. Sie bestreitet die beschriebenen Unverträglichkeitsreaktionen bei den Testpersonen, die Auswahl hautgesunder Probandinnen, die Anwendung des streitgegenständlichen Produkts an den Probandinnnen überhaupt sowie die ordnungsgemäße Anwendung des Produkts sowie die anonymisierte Verabreichung. Weiter bestreitet sie, dass die im Artikel abgebildeten Personen Probandinnen waren, die das streitgegenständliche Produkt verwandt hätten. Bei der hohen Zahl von Probanden, die über erhebliche Nebeneffekte klagten, hätte gemäß den Testvorgaben unter E3. durch eine Gegengruppe von 50 Probanden der Test nochmals durchgeführt werden müssen, um entsprechend den Vorgaben der Beklagten eine Verifizierung bzw. eine Gegenprobe des Testergebnisses herbeizuführen. Die als Anlagen K 12, 13, 14, 16, 17 und 23 zur Akte gereichten, von ihr eingeholten Gegengutachten mit sämtlichst positiven Ergebnissen erbrächten den Nachweis, dass die ... keineswegs hautunverträglich sei, insbesondere nicht toxisch-irritative Kontaktderamtitis erzeuge.
13 Aufgrund der Veröffentlichungen des Testes habe sie dramatische Verkaufseinbußen bei sämtlichen ...- Produkten erlitten.
14 Die Klägerin beantragt:
15 ?
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Sie hält die Klägerin, die das streitgegenständliche Produkt weder herstelle noch vertreibe, für nicht aktivlegitimiert.
19 Sie hält den veröffentlichten vergleichenden Warentest auch in Ansehung des Produkts ?...? für zulässig. Das Prüfinstitut Sch., das im Übrigen die als Anlage B 11 eingereichte Neutralitätserklärung abgegeben habe, habe keinerlei Verbindungen zu Wettbewerbern der Klägerin.Die 29 Testpersonen hätten das Testprodukt, anders als der Prüfungsleiter, nicht gekannt. Der Test sei ordnungsgemäß mit den im Artikel beschriebenen Auswirkungen durchgeführt worden. 7 von 29 Probandinnen hätten die Anwendungsuntersuchung vorzeitig wegen diagnostizierter toxisch-irritativer Hautreaktionen abgebrochen. Insgesamt 11 von 29 Probandinnen hätten die Verträglichkeit der streitgegenständlichen Creme mit ?mangelhaft? beurteilt.Hinsichtlich der vom Dermatologen Dr. K. erstellten Dokumentation über die Feststellungen und Diagnosen bei den Testpersonen im Einzelnen wird auf die Anlage B 16 Bezug genommen. Hinsichtlich der vom Prüfinstitut erstellten Fotodokumentation wird auf die Anlage B 17 verwiesen.Aufgrund dieser eindeutigen Ergebnisse habe auch keinerlei Veranlassung bestanden, das betreffende Produkt mit Hilfe eines Epikutantests an 50 Testpersonen zu überprüfen, wie dies im Prüfprogramm unter Teil E.3. festgehalten war. Bei dem eindeutigen Befund hätte ein Epikutantest bedeutet, eine Probandenschädigung in Kauf zu nehmen.
20 Die Klägerin hält die beklagtenseits vorgelegte ärztliche Dokumentation zu den Testpersonen für widersprüchlich. Hinsichtlich ihres Vorbringens im Einzelnen wird insoweit auf die Seiten 7 bis 13 ihres Schriftsatzes vom 16. Febr. 2005 (Bl. 106-112 d.A.) verwiesen.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

22 Der gemäß Verpackungsangabe als Herstellerin der streitgegenständlichen Creme ausgewiesenen Klägerin steht der geltend gemachte quasi - negatorische Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte analog §§ 1004 Abs.1 S.2 , 823 Abs.1 , 824 Abs. 1 BGB wegen der im Testheft beanstandeten Aussagen nicht zu. Der seitens der Beklagten veröffentlichte vergleichende Warentest beeinträchtigt die Klägerin nicht unzulässig in ihren Rechten.
23 Ausgehend von der Notwendigkeit der von der Beklagten betriebenen Verbraucheraufklärung, die zur Gewinnung von Markttransparenz im Interesse nicht nur der Verbraucher, sondern auch unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht zuletzt im Interesse der Hersteller und Anbieter der Erzeugnisse unerlässlich ist, ist beim hiesigen vergleichenden Warentests die Frage grundsätzlich dahin zu stellen, unter welchen Umständen die Äußerung ausnahmsweise unzulässig ist ( BGH NJW 1976, 620 , 621 f. - Warentest II).
24 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Veröffentlichung eines vergleichenden Warentests, sofern sie - wie hier - nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgt, zulässig, wenn die dem Bericht zugrundeliegenden Untersuchungen neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden sind und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, das heißt diskutabel, erscheinen. Dabei ist dem Tester für die Darstellung seiner Ergebnisse ein erheblicher Ermessensfreiraum einzuräumen. Nicht mehr hinzunehmen ist die Veröffentlichung eines Testberichts erst dann, wenn in ihm unter Verstoß gegen § 824 Abs. 1 BGB unwahre Tatsachen behauptet werden oder wenn durch eine als Werturteil anzusehende Testaussage rechtswidrig in den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Unternehmens eingegriffen wird ( BGH NJW 1997, 2593 , 2594 - PC-Drucker - m. w. Nachw.). So wird der Testbericht etwa unzulässig bei bewussten Fehlurteilen und bewussten Verzerrungen, insbesondere auch bei bewusst unrichtigen Angaben und bewusst einseitiger Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen.
25 Die Feststellung, dass die Untersuchung der Beklagten einschließlich der angewandten Prüfungsmethoden im vorliegenden Fall den oben genannten Anforderungen nicht entspricht, lässt sich aufgrund des konkreten Sachverhalts nicht treffen. Die beanstandeten Aussagen und das darauf beruhende Testurteil ?mangelhaft? sind entgegen der Ansicht der Klägerin zulässig.
26 Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die fehlende Neutralität des Testinstituts. Dass das Prüfinstitut Sch. gegen die bei vergleichenden Warentests gebotene Neutralität verstoßen hätte, ist weder nachvollziehbar dargetan noch sonstwie ersichtlich. Der Umstand, dass andere Institute der Unternehmensgruppe Sch. Kosmetikprodukte herstellen bzw. beratend tätig sind, ändert hieran nichts. Dass die Unternehmensgruppe vorliegend ?mit der linken Hand? eines der hier getesteten Produkte entwickelt hätte, was sie dann ?mit der rechten Hand? getestet hätte, behauptet auch die Klägerin nicht. Auch ein etwaiges Wettbewerbsverhältnis des Prüfinstitutes Dr. Sch. Hautphysiologie zu der Klägerin steht der Annahme der gebotenen Neutralität nicht entgegen. Abgesehen davon, dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Klägerin selbst in der Lage ist, Sicherheitsbewertungen, dermatologische Gutachten, Konservierungsmittel-Belastungstests etc. durchzuführen und sich dazu nicht etwa Fachunternehmen bedient, hat das Prüfinstitut nicht etwa derartige Dienstleistungen geprüft, sondern ein kosmetisches Produkt. Im Übrigen spricht gegen die Annahme der Klägerin, dem Testinstitut fehle die Neutralität, schon der Umstand, dass kein Grund erkennbar ist, weshalb ausgerechnet das Produkt ?...? bei der Beurteilung so schlecht weggekommen ist, während das bei den anderen getesteten Produkten, die ja ebenfalls Konkurrenzprodukte der Institute Dr. Sch. wären, nicht der Fall war. Allein die nach den von der Beklagten erarbeiteten Prüfungsmaßstäben vom Institut gewonnenen negativen Testergebnisse rechtfertigen selbstverständlich keine abweichende Beurteilung.
27 Auch die mangelnde Anonymisierung der Prüfprodukte durch die Beklagte verstößt nicht gegen den Grundsatz der Neutralität. Die Beklagte hat detailliert und nachvollziehbar dargetan, dass und wie sie sichergestellt hat, dass die Testpersonen in der praktischen Prüfphase während des vierwöchigen Anwendungszeitraums von der Herkunft des getesteten Produkts keine Kenntnis hatten. Dem ist die Klägerin mit dem pauschalen Bestreiten des nach wissenschaftlichem Standard durchgeführten einfach-verblindeten Home-in-Use-Tests nicht ausreichend entgegengetreten.
28 Der gegen die Beklagte erhobene Vorwurf, ihre Beurteilung sei unsachlich, weil sie sich nicht mit den klägerinnenseits eingeholten positiven Gutachten zur Hautverträglichkeit der ... vertrage, ist unzutreffend. Die Beklagte hat im Einzelnen detailliert dargelegt, wie sie zu ihren beanstandeten Aussagen zur mangelhaften Hautverträglichkeit des Produkts der Klägerin gelangt ist. Dass die Beklagte tatsächlich das Produkt der Klägerin getestet hat, was zunächst ins Blaue hinein bestritten wurde, will die Klägerin, die sich zuletzt nur noch darauf berufen hat, die getesteten Personen seien krank gewesen, wohl nicht mehr ernsthaft in Abrede stellen.
29 Nach den beklagtenseits eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass sie die behaupteten Hautreizungen bei den Testpersonen in fachlich einwandfreier Weise zutreffend ermittelt hat.
30 Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf eine im ?...? vom 21. Februar 2005 wiedergegebene Äußerung des Pressesprechers der Institute Dr. Sch. behauptet, dass auch hautkranke Frauen getestet worden seien, ergibt sich das aus dem Artikel gerade nicht. Der Pressesprecher soll lediglich geäußert haben, dass zu dem untersuchten Personenkreis auch Probanden gehörten, die schon vorher Hautirritationen gehabt hätten oder Medikamente nehmen. Daraus folgt aber nicht, dass Probanden herangezogen worden wären, die schon bei Beginn des Tests Hautirritationen aufgewiesen hätten, was auch fern liegt, da man sich dann einen Test hätte sparen können, sondern lediglich, dass es in der Vergangenheit bereits zu Hautirritationen gekommen war. Das dürfte bei einem großen Teil der Bevölkerung schon das eine oder andere Mal bei der Benutzung eines Kosmetikums der Fall gewesen sein. Da die Klägerin dem getesteten Produkt keinen Beipackzettel beigefügt hat, wonach die Creme bei bestimmten Hautirritationen oder Medikamenteneinnahme nicht benutzt werden sollte, weil es zu Problemen kommen könnte, ist die Auswahl der Testpersonen grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil Hautprobleme nun einmal in der Bevölkerung vorkommen und auch die Einnahme von Medikamenten nicht ungewöhnlich ist. Auch hier gilt im Übrigen, dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass ausgerechnet auf das Produkt ?...? solche Probanden angesetzt worden wären, die Hauterkrankungen aufgewiesen bzw. Medikamente eingenommen hätten, während bei den untersuchten Produkten der Konkurrenz gesunde Personen, die keine Medikamente genommen haben, ausgewählt worden wären. Das würde bedeuten, dass der Test bewusst zu Lasten der Klägerin manipuliert worden sein müsste, was gänzlich fern liegt. Da die Konkurrenzprodukte nicht zu den Problemen geführt haben, die bei dem streitgegenständlichen Produkt festgestellt wurden, kann das also nicht an den untersuchten Probanden gelegen haben.
31 Zu den von der Klägerin beanstandeten Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Dokumentation unerwünschter Hautreaktionen (Seiten 7 ff. des Schriftsatzes vom 16.2.2005) hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 4. März 2005 (Seiten 16 ff.) Stellung genommen und die Bedenken der Klägerin überzeugend widerlegt. Es bestehen danach überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Dokumentation nicht auf die Angaben der betreffenden Probanden und die Feststellungen des Dr. K. zurückgeht, sondern manipuliert worden sein könnte. Die gefertigten Fotos sprechen im Übrigen für sich; die damit dokumentierten Hautreaktionen in dem Bereich, in dem die Creme angewendet wurde, rechtfertigen objektiv den Abbruch des Test, ohne dass es im Einzelnen darauf ankäme, ob die Veränderung der Haut etwa auf eine Erkrankung zurückzuführen ist oder ob Dr. K. eine zutreffende Diagnose gestellt hat. Entscheidend ist allein, dass geeignete Testpersonen ausgewählt wurden, woran die Kammer keinen Zweifel hat, dass diese sich an das Testprogramm gehalten haben, wovon mangels anderweitiger Anhaltspunkte ebenfalls auszugehen ist, da kein Motiv erkennbar ist, weshalb die Probanden wissentlich und willentlich zu einem falschen Testergebnis hätten beitragen wollen, und dass Dr. K. fachlich in der Lage ist, zu erkennen, dass er es mit Hautreaktionen zu tun hat, die nicht mehr natürlicher Art sind. Auch daran können keine Zweifel bestehen. Auch hier gilt im Übrigen wieder, dass auch Dr. K. in das Komplott gegen die Klägerin einbezogen worden sein müsste, wenn er zu Lasten der Klägerin nur solche Probanden aussortiert hätte, die das streitgegenständliche Produkt benutzt haben. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten wusste er aber doch gar nicht, wer jeweils Hersteller der benutzten Creme war, sondern kannte nur die Schlüsselnummer. Dass er die Anweisung erhalten haben sollte, hinsichtlich der streitgegenständlichen Creme mit der Schlüsselnummer 4 ein negatives Testergebnis zu generieren, liegt nun gänzlich fern.
32 Mit dem pauschalen Bestreiten sämtlicher beklagtenseits nachvollziehbar dargelegter Prüfungsergebnisse ist die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Unwahrheit der beanstandeten Aussagen nicht nachgekommen. Konkrete Prüfungsfehler konnte sie nicht benennen bzw. deutlich machen.
33 Die Darstellung des Testergebnisses überschreitet auch nicht deshalb den der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraum, weil diese entgegen den Angaben in E 3. ihres Prüfungsprogramms angesichts der bei einer erheblichen Zahl der 29 Testpersonen aufgetretenen schädigenden Hautreaktionen nach der ersten Studie keine weiteren Tests an Probanden durchführte.
34 Abgesehen davon, dass es der Beklagten im Rahmen eines hier nicht überschrittenen Ermessensspielraums überlassen bleibt darüber zu entscheiden, wie sie dem Verbraucher das Testergebnis vermittelt, hat sie in einer für den durchschnittlichen Leser verständlichen Form den Anlass und die Kriterien ihrer Prüfung erläutert und die entscheidenden Ergebnisse zutreffend mitgeteilt.
35 Ist demnach die Annahme der Beklagten zur mangelnden Verträglichkeit des klägerischen Produkts haltbar, fehlt auch der Bewertung als ?mangelhaft? nicht die Grundlage.
36 Bei dieser Vorgehensweise sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es bei der Beklagten um eine Schmähung des Produkts der Klägerin ging.
37 Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse vor. Denn eine sofortige Leistungsklage auf Schadensersatz ist prozessökonomisch nicht sinnvoll und von der Klägerin nicht zu verlangen, wenn eine abschließende Bezifferung des bisher nur teilweise entstandenen Schadens nicht möglich ist. Dies ist bei noch andauernden Umsatzverlusten der Fall. Der Antrag ist aber unbegründet, weil ein Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach entsprechend den obigen Ausführungen ausscheidet.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 709 ZPO .
hafi69

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

Beitrag von hafi69 » Mi 7. Feb 2007, 01:15

""Klar, eine Verhandlung mit Gutachter wird die Sache klären, aber bis dahin ist der Verlag Geschichte und das wollen wir alle nicht.""
Ich verstehe noch nicht so ganz, warum diese Auseinandersetzung Euren Verlag "plätten" kann. Wie schon gesagt: Nehmt Euch einen Anwalt, hängt das an die "große Glocke". Eine einstweilige Verfügung wäre noch kein Weltuntergang, und die Chancen vor Gericht halten nicht wenige hier für sehr hoch - nicht Vergessen: vor Gericht müßte der Hersteller beweisen, daß dein Test unrecht hat. Das kann er aber nicht.
Es gibt hier im Forum vielleicht sogar qualifizierte Menschen, die für Euch liebend gern die Unwirksamkeit Begutachten.
Tonmaus

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

Beitrag von Tonmaus » Mi 7. Feb 2007, 09:27

Nun ja, der Vertrieb kann die Untersagung mit einer Zahlungsforderung verknüpfen. Wenn das geschickt gemacht ist kann man die Gegenseite dazu zwingen dass sei entweder Zahlen muss oder eine Klage dagegen erheben muss. Das bedeutet zumindest das Prozessrisiko, Vorleistung für Anwälte etc.
Dadurch kann sich das Risiko schon gewaltig erhöhen. Das Probelm das ich nach wie vor habe ist dass der Eindruck im Raum steht HL Audio habe die Veröffentlichung mit massiven Mitteln zu behindern versucht. Weder Testbericht, noch Widerspruch sind bisher öffentlich. Daher bewegt sich die Sache im Reich der Spekulation.
Eventuell wäre der Königsweg zu prüfen, ob an den Vorwürfen von HL Audio was dran ist. (Müsste Martin machen, bzw. sein Verleger) Wenn das nicht der Fall ist (bzw nach erfolgten Änderungen) könnte der Verlag HL Audio dazu aufzufordern den Widerspruch zurückzuziehen, verbunden mit dem Hinweis, dass man andernfalls den Testbericht unverändert veröffentlicht, sowie in der selben Ausgabe den Widerspruch in voller Länge und mit allen Daten. Mal sehen, ob HL Audio das schmeckt...
Grüße,
Tonmaus
Cutter

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

Beitrag von Cutter » Mi 7. Feb 2007, 10:47

Für diese 10 gekauften `Experten` hätte ich vor Gericht keine Angst.
Der Richter wird denen gesondert befragen, wie die den Filter
getestet haben.
Da werden die kein (zufriedenstellenden) Antwort haben.
Dann stellt es sich gleich heraus, dass es nur Gefälligkeitszeugen sind.
Viel Glück!
Evert
Juppy

Re: SE Reflexion Filter - es wir spannend

Beitrag von Juppy » Mi 7. Feb 2007, 10:52

SE müßte also beweisen, daß sein Produkt etwas taugt und nicht umgekehrt
SE geht in seiner Werbung geschickt vor:
Die Produktbeschreibung erfüllt mit blumigen Aussagen den Zweck, das Produkt von anderen abzuheben.
Andererseits verzichtet man völlig auf die Darstellung von Meßergebnissen, mit denen die mögliche Wirksamkeit dieses Gerätes nachgewiesen wird.
Ich meine mich zu erinnern, daß noch vor einiger Zeit auf der Herstellerseite wenigstens ein Diagramm über den Einfluß auf den Frequenzgang bei frontaler Besprechung aus Abständen von einigen cm bis zu einem Meter öffentlich gemacht wurde.
Wer böse ist, kann damit dem Hersteller oder Vertrieb einen Teilrückzug unterstellen.
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